Das Handy dürfen Autofahrer nicht in der Hand bedienen – das ist bekannt. Aber auch andere Dinge dürfen während der Fahrt nicht in jedem Fall benutzt werden.

Stellen Sie sich vor: Es regnet, man will die Scheibenwischer einstellen und plötzlich droht ein Bußgeld. Gibt’s nicht? Doch! Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.

Ein Autofahrer war bei Regen von der Fahrbahn abgekommen, als er über den Touchscreen in der Mittelkonsole die Intervalle der Scheibenwischer einstellen wollte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts zu einer Geldbuße von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte dieses Urteil.

Das OLG stellte klar: Fest eingebaute Touchscreens dürfen nur bedient werden, wenn ein kurzer, den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasster Blick genügt. Dabei ist es unerheblich, ob der Bildschirm zur Steuerung des Scheibenwischers oder anderer Funktionen dient. Entscheidend ist die mögliche Ablenkung des Fahrers.

Das Urteil hat weitreichende Folgen: Die Bedienung von Touchscreens wird rechtlich ähnlich behandelt wie Handyverstöße. Auch fahrzeugbezogene Funktionen wie Klimaanlage oder Scheibenwischer fallen unter diese Regelung. Erlaubt ist nur die Bedienung per Sprachbefehl oder mit einem kurzen Blick auf den Bildschirm.

Um Bußgelder zu vermeiden und sicher zu fahren, sollten Sie diese Hinweise beachten:

Genereller Tipp: Halten Sie im Zweifelsfall lieber einmal mehr an, als sich und andere zu gefährden.

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