„Wenn die Hebesatzempfehlungen korrekt berechnet wurden und Kommunen ihre Einwohner stärker zur Kasse bitten, ist das nichts anderes als eine Steuererhöhung“, sagt „Finanztip“-Steuerexperte Jörg Leine. Auch in den Ländern, die vom Bundesmodell abweichen, hagelte es daher Hunderte Klagen. Mit den Ländergesetzen will sich der Bundesfinanzhof 2026 befassen.

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs verhandelt an diesem Mittwoch drei Revisionsverfahren aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin-Brandenburg. Es wird dabei prüfen, ob die Bewertungsregeln des Bundesmodells verfassungsgemäß sind. Konkret geht es um die Neuberechnung des sogenannten Grundsteuerwerts.

Um diese Verfahren geht es:

Die Verfahren werden vom Eigentümerverband Haus & Grund unterstützt, der die Reform schon früh als „Grundsteuer-Ungeheuer“ kritisierte. Urteile fallen am Mittwoch noch nicht. Der BFH will am Donnerstag bekannt geben, wann die Entscheidungen verkündet werden.

Bundesweit sind inzwischen mehr als 2.000 Klagen gegen die neue Grundsteuer anhängig. Viele Eigentümer sehen ihre Immobilien als zu hoch bewertet. Einige Gerichte haben Klagen bereits abgewiesen, andere Verfahren ruhen, bis der BFH entschieden hat.

Grundsätzlich herrscht bei den Finanzgerichten weitgehende Einigkeit, dass die neue Rechtslage verfassungsgemäß sei. Spannend ist nun, ob sich der BFH und damit das höchste deutsche Finanzgericht dieser Sichtweise anschließt. Sollte dem so sein, dürften sich die Verfahren bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Sollte das oberste Finanzgericht das Bundesmodell hingegen für nicht rechtmäßig halten, können Eigentümer nur dann davon profitieren, wenn der Bescheid über den Grundsteuerwert noch offen ist. „Das ist er aber nur, wenn rechtzeitig Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und dieser zum Beispiel mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet wurde“, erklären die Steuerexperten von Wolters Kluwer Steuertipps.

Die Frist für einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid beträgt einen Monat. Allerdings dürften die Bescheide bereits vor Jahren bei den Eigentümern eingegangen sein – zumindest, wenn diese ihre Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben hatten. Wer damals keinen Einspruch eingelegt hat, kann nur noch bei klaren Bewertungsfehlern oder neuen Tatsachen eine Korrektur verlangen.

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