Werbung muss geändert werden
Gericht untersagt Preistrick einer Fluggesellschaft
01.07.2026 – 15:17 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer einen Flug bucht, möchte auf den ersten Blick erkennen können, was das Ticket tatsächlich kostet. Genau das war bei einer Fluggesellschaft nach Ansicht eines Gerichts nicht der Fall.
Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea untersagt, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder eines kostenpflichtigen Bonusprogramms gelten. Darüber informiert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der gegen die Airline geklagt hatte.
Auslöser des Rechtsstreits waren Preisangaben auf der Internetseite von Volotea. Dort erschien für einen Flug von Berlin nach Lyon zunächst ein Hinflug für 58,59 Euro und ein Rückflug für 39,05 Euro. Diese Preise galten allerdings nur für Kunden, die das kostenpflichtige Kundenbindungsprogramm „Megavolotea“ abgeschlossen hatten. Die Mitgliedschaft kostet 59,99 Euro pro Jahr.
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Höherer Preis wird erst später kommuniziert
Für Verbraucher ohne diese Mitgliedschaft fielen die Flugpreise um fünf Prozent höher aus. Das erfuhren sie nach Angaben der Verbraucherzentrale jedoch erst im weiteren Verlauf der Buchung.
Nach Auffassung des Landgerichts verstößt diese Darstellung gegen die Luftverkehrsdienste-Verordnung der Europäischen Union. Sie schreibt vor, dass Fluggesellschaften bereits bei der ersten Preisangabe den Gesamtpreis nennen müssen.
„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“
Die Fluggesellschaft hatte unter anderem darauf verwiesen, dass die vergünstigten Preise nur angezeigt wurden, wenn der Schalter für „Megavolotea“ aktiviert war. Das überzeugte das Gericht jedoch nicht. Denn auch Verbraucher ohne Mitgliedschaft konnten diese Einstellung aufrufen und sahen dadurch zunächst die niedrigeren Preise.
Nach Ansicht des Gerichts muss deshalb von Beginn an der tatsächlich für alle Verbraucher geltende Gesamtpreis angezeigt werden. Preisnachlässe, die nur Mitglieder eines kostenpflichtigen Programms erhalten, dürfen die erste Preisangabe nicht beeinflussen.











