Fiktive Abrechnung

Geld von der Versicherung: Muss man davon sein Auto reparieren lassen?


06.04.2026 – 07:12 UhrLesedauer: 2 Min.

Unfallschaden: Nicht immer müssen Sie die Reparatur von der Versicherung bezahlen lassen. (Quelle: IMAGO/snapshot-photography/T.Seeliger/imago)

Nach einem Unfall muss das Geld der Versicherung nicht immer in die Werkstattkosten fließen. Was Sie dabei jedoch dringend beachten sollten.

Ein Kratzer im Lack, eine Delle in der Tür – ärgerlich. Aber nicht immer sind die Folgen eines Unfalls ein Fall für die Werkstatt. Geschädigte haben in vielen Fällen die Wahl, ob sie sich den Schaden auszahlen oder das Auto reparieren lassen – wenn sie einige Dinge beachten.

Möglich macht das die sogenannte fiktive Schadenabrechnung. Dabei ersetzt die Versicherung nicht eine tatsächliche Rechnung, sondern zahlt den Betrag aus, der für die Reparatur voraussichtlich angefallen wäre.

Geld statt Werkstatt: Was erlaubt ist

Das Prinzip dahinter ist einfach: Wer geschädigt wurde, soll finanziell so gestellt werden, als wäre der Schaden nie entstanden. Dafür kann er statt der Reparatur auch den entsprechenden Geldbetrag verlangen.

Autofahrer können das Geld der Versicherung also auch anderweitig verwenden, etwa wenn sie kleinere Schäden gar nicht beheben lassen oder günstiger selbst reparieren. Vor allem bei rein optischen Mängeln kann das eine Option sein.

Wie die Auszahlung berechnet wird

Die Höhe des Betrags richtet sich danach, was eine fachgerechte Reparatur kosten würde. Dafür braucht es eine Grundlage, einen „Rechnungsersatz“:

  • einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder
  • ein Sachverständigengutachten, vor allem bei größeren Schäden oder neueren und/oder teureren Fahrzeugen.

Im Gutachten werden neben den Reparaturkosten oft auch weitere Posten berücksichtigt, etwa eine mögliche Wertminderung des Fahrzeugs.

Der wichtigste Haken

Ein Punkt führt regelmäßig zu Missverständnissen: Bei der fiktiven Abrechnung zahlt die Versicherung in der Regel nur den Nettobetrag aus.

Der Grund ist gesetzlich geregelt: Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt, also nur dann, wenn das Auto auch repariert wird und eine Rechnung vorliegt. Wer sich den Schaden auszahlen lässt, bekommt deshalb meist weniger Geld, als im Gutachten als Bruttobetrag ausgewiesen ist.

Kürzungen durch die Versicherung

In der Praxis kommt es häufig zu weiteren Abzügen. Versicherer prüfen genau, ob alle angesetzten Kosten erforderlich sind.

Typische Streitpunkte sind:

  • Werkstattkosten: Versicherungen verweisen oft auf günstigere Alternativen
  • Verbringungskosten: etwa für Transporte zur Lackiererei
  • Wertminderung
  • Ersatzteilpreise oder Zuschläge

Gerade hier zeigt sich: Der ausgezahlte Betrag entspricht nicht immer eins zu eins der ersten Kalkulation.

Totalschaden und 130-Prozent-Regel

Komplizierter wird es bei größeren Schäden. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Dann zahlt die Versicherung in der Regel nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs.

Eine Ausnahme ist die sogenannte 130-Prozent-Regel. Sie erlaubt eine Reparatur trotz hoher Kosten, allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug tatsächlich instand gesetzt wird. Eine fiktive Abrechnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

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