Arbeitsrecht

Steht mir nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld zu?


Aktualisiert am 23.02.2026 – 08:25 UhrLesedauer: 3 Min.

Eine Mitarbeiterin muss ihre Sachen packen (Symbolbild): Für eine fristlose Kündigung gibt es hohe Hürden. (Quelle: SeventyFour/getty-images-bilder)

Wird Ihnen fristlos gekündigt, ist Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet. Wann eine fristlose Kündigung erlaubt ist und was beim Arbeitslosengeld gilt.

Von heute auf morgen gekündigt: Das ist in Deutschland gar nicht so einfach. Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gelten hohe Hürden. Für den Arbeitnehmer übrigens ebenfalls. Doch ist der Arbeitsvertrag erst einmal fristlos gekündigt, ist guter Rat gefragt: Schließlich bricht plötzlich der Job als Existenzgrundlage weg.

Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, wann Sie überhaupt fristlos gekündigt werden dürfen. Und ob Sie dagegen vorgehen können. Und wie ist eigentlich das Arbeitslosengeld nach einer fristlosen Kündigung geregelt? Wichtige Antworten im Überblick.

Wann genau ein Grund so schwerwiegend ist, dass dieses Kriterium zutrifft, lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Die Liste potenzieller Gründe ist lang und reicht von Diebstahl bis zur Vortäuschung einer Krankheit. Grundsätzlich muss das Fehlverhalten vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein.

Entscheidend für eine fristlose Kündigung ist, dass der Grund es unzumutbar macht, dass Sie bis zum ordentlichen Ende der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden. Folgende Fragen sind für diese Beurteilung entscheidend:

Das heißt: Als Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist nicht einfach. Sie ist mit deutlichen Hürden verbunden. Es braucht dafür einen triftigen Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.

Generell bedarf jede außerordentlich verhaltensbedingte Kündigung einer vorherigen Abmahnung (mehr dazu hier). Die fristlose Kündigung stellt allerdings eine Ausnahme dar.

Erfährt der Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters, muss er ihm gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hat, fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.

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