Kein „Reinheitsgebot“?
Fremdstoffe in Kaffee möglich
17.03.2026 – 09:36 UhrLesedauer: 2 Min.

Für Bier gilt in Deutschland ein strenges Reinheitsgebot. Es darf nur aus Wasser, Malz, Hopfen und Hefe bestehen. Aber wie sieht es eigentlich mit Kaffee aus?
Wer im Supermarkt oder beim Discounter Kaffee kauft, geht erst einmal davon aus, dass sich in der Verpackung ausschließlich – gemahlene oder ganze – Kaffeebohnen befinden. Doch das muss nicht sein. Denn für Kaffee gilt tatsächlich kein (so strenges) Reinheitsgebot wie etwa für Bier. Demnach sind bestimmte Verunreinigungen gestattet, wie die Untersuchungsämter der Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Baden-Württemberg berichten.
Laut der Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte (KaffeeV) ist Kaffee bzw. Röstkaffee „gerösteter Rohkaffee, ungemahlen oder gemahlen, mit höchstens 50 g Wasser pro kg“. Mit Rohkaffee wird wiederum der ungeröstete Samen von Pflanzen der Gattung Coffea bezeichnet. Dieser muss jedoch von den Frucht- und Samenschalen befreit sein.
Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht „Kaffee“ genannt werden.
Die Definition von Kaffee klingt, als seien in der Kaffeepackung ausschließlich gemahlene oder ungemahlene, geröstete Kaffeebohnen. Doch das stimmt so nicht. Denn die KaffeeV gestattet auch sogenannte Fremdsubstanzen. Ihre Menge ist jedoch auf 2 Gramm pro Kilogramm beschränkt und somit verschwindend gering.
„Die Verordnung ist somit eine Art ‚Reinheitsgebot'“, erklären die Experten der Lebensmittelüberwachung. Wenn Kaffee auf der Verpackung steht, darf demnach nur Kaffee drin sein. Ein geringer Anteil an unvermeidbaren Fremdstoffen wird allerdings toleriert. „Diese Regelung wird auch vom Deutschen Kaffeeverband betont: Kaffee ist ‚gesetzlich rein‘.“ Demnach darf Kaffee nicht mit Pflanzenfasern oder ähnlichem gestreckt werden.
Unter dem Begriff Fremdstoffe werden jedoch nicht nur Verunreinigungen wie Fruchtschalen, Steinchen oder Holzstückchen gefasst. Auch bestimmte Schimmelpilzgifte (Mykotoxine) werden bis zu einem gewissen Maße toleriert. Gleiches gilt für Acrylamid und Furan, die etwa durch die Röstungsprozesse entstehen. Die Experten von der Lebensmittelüberwachung weisen jedoch darauf hin, dass diese Werte streng überwacht und kontrolliert werden.
Wenn ein Hersteller seiner Mischung noch weitere Zutaten hinzufügt, etwa, um den Geschmack in eine eher süßliche oder nussige Richtung zu lenken, muss er dieses auf der Verpackung angeben (Zutatenverzeichnis). So sieht es das allgemeine Lebensmittelrecht vor. Ferner ist eine Nährwertkennzeichnung vorgeschrieben. In diesem Fall darf das Produkt auch nicht mehr Kaffee heißen. Stattdessen muss es als „kaffeehaltiges Getränk“ verkauft werden.










