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Home » Fahrerin bleibt auf Kosten sitzen
Mobilität

Fahrerin bleibt auf Kosten sitzen

MitarbeiterBy MitarbeiterSeptember 27, 2026
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Mitschuld für Fahrerin

Pannendienst kommt nicht, dann greift die Stadt durch


27.09.2026 – 12:41 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Abschleppwagen (Symbolbild): Nach einer Panne müssen sich Betroffene möglichst schnell darum kümmern, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. (Quelle: IMAGO/imageBROKER)

Eine Autofahrerin wartete vergeblich auf Hilfe von ihrem Automobilclub und muss dennoch zahlen. Was die Frau falsch machte, zeigt ein aktuelles Urteil.

Wer eine Panne hat und mit seinem Fahrzeug liegenbleibt, nimmt gerne die Hilfe seines Automobilclubs in Anspruch. Sich auf dessen Hilfe verlassen, sollte man allerdings nicht – dies kann im Zweifelsfall teuer werden. Dies hat nun das Amtsgericht München (Az: 191 C 1503/26) entschieden.

In dem aktuellen Fall ging es um eine Frau, die mit ihrem Fahrzeug in Mannheim mit einem platten Vorderreifen liegengeblieben war. Ihr Fahrzeug hatte sie infolgedessen auf einem Bürgersteig geparkt. Am kommenden Tag wandte sie sich an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe. Obwohl diese ihr zugesichert wurde, wartete die Frau vergebens auf einen Abschleppwagen und fuhr nach zweieinhalb Stunden nach Hause.

Stadt lässt Auto abschleppen

Am folgenden Tag wiederholte sich das Spiel: Die Frau rief bei ihrem Automobilclub an, wieder wurde ihr Hilfe zugesichert. Erneut wartete die Frau vergeblich.

Daraufhin wandte sich die Frau am nächsten Tag an einen anderen Pannendienst. Als dieser das Auto schließlich holen wollte, war es bereits durch das Ordnungsamt abgeschleppt worden. Die Frau erhielt daraufhin zwei Rechnungen: Das vom Ordnungsamt beauftragte Unternehmen stellte ihr 327 Euro in Rechnung, der von der Frau selbst angeforderte Abschleppunternehmer verlangte 250 Euro für die vergebliche Anfahrt. Dieses Geld wollte sie im Anschluss von ihrem Automobilclub erstattet bekommen. Dieser zahlte allerdings nur 300 Euro, sodass der Fall vor Gericht landete.

Warum die Fahrerin eine Mitschuld trägt

Aus Sicht des Münchener Gerichts war es jedoch unerheblich, ob der Automobilclub einen Fehler gemacht hatte. Denn die Frau trägt nach Auffassung des Gerichts eine Mitschuld.

So verbietet die Straßenverkehrsordnung das Parken auf Gehwegen. Mit einem Abschleppen durch das Ordnungsamt sei darum zu rechnen gewesen. Entsprechend hätte die Frau sicherstellen müssen, dass ihr Fahrzeug zeitnah abgeschleppt wird. Spätestens nach dem Verstreichen des zweiten Termins hätte für die Frau erkennbar sein müssen, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Automobilclub nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Entsprechend hätte die Frau spätestens dann ein anderes Abschleppunternehmen beauftragen müssen. Dies wäre in einer Stadt wie Mannheim ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, so das Gericht. Entsprechend stehe der Frau keine Erstattung der ausstehenden 276 Euro zu.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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