Diese höchste Stufe, um die es jetzt bei der AfD ging, bedeutet: Die Organisation verfolgt nach Einschätzung des Verfassungsschutzes nachweislich extremistische Ziele. Die Behörde kommt in diesem Fall zu dem Schluss, dass genügend Belege vorliegen, um zu untermauern, dass die Gruppierung aktiv die Demokratie bekämpft. Gruppen mit diesem Etikett gelten offiziell als extremistisch und tauchen namentlich im Verfassungsschutzbericht auf. Hier setzt die Behörde ihre gesamte Palette an nachrichtendienstlichen Mitteln zur Beobachtung ein. Behörden, Parteien oder Vereine distanzieren sich in der Regel, Fördergelder können entzogen, Beamtenkarrieren gefährdet sein. Das ist nun nicht geschehen. Das Kölner Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nach der Prüfung im Eilverfahren gegenwärtig keine das Gesamtbild der AfD beherrschende Prägung der Partei durch die vom Verfassungsschutz vorgelegten Belege festgestellt werden könne.

Nein. In Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Brandenburg und Niedersachsen ist der jeweilige AfD-Landesverband als rechtsextremistisch eingestuft. Daran ändert sich durch die Eilentscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts nichts.

Das ist schwer zu sagen. Das BfV hatte über einen längeren Zeitraum Material gesammelt und schließlich ein Gutachten zur AfD verfasst. Was damals Fragen aufwarf, ist, dass die Bekanntmachung Anfang Mai 2025 erfolgte, wenige Tage vor der Amtsübergabe von der damaligen Bundesinnenministerin, Nancy Faeser (SPD), an ihren Nachfolger, Alexander Dobrindt (CSU).

Mit einem etwaigen Verbot der AfD hat die Entscheidung des Gerichts direkt nichts zu tun. Allerdings hätte die politische Debatte darüber, ob ein Verbotsverfahren angemessen und erfolgversprechend wäre, womöglich Fahrt aufgenommen, hätte das Gericht den Eilantrag der Partei zurückgewiesen. Über ein Parteiverbot kann nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Einen entsprechenden Antrag können entweder der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen.

Die Linke, die schon länger für die Prüfung eines AfD-Verbots ist, hält daran fest: Die gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei sei vom Grundgesetz bewusst dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten und gerade nicht dem Geheimdienst oder den Verwaltungsgerichten.

Seit Bestehen der Bundesrepublik waren in Karlsruhe erst zwei Parteiverbotsanträge erfolgreich: 1952 gegen die neonazistische Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).

Share.
Exit mobile version