Erbschaftsteuer

Staat verschenkt 614 Millionen Euro – wegen einer Sonderregel


04.03.2026 – 10:54 UhrLesedauer: 3 Min.

Finanzminister Lars Klingbeil (SPD): Seine Partei will Schlupflöcher bei der Erbschaftsteuer schließen. (Quelle: dts Nachrichtenagentur/imago-images-bilder)

Mit einer Verschonungsprüfung können große Vermögen Steuererlasse bekommen. 2024 nutzten zehn Stiftungen diese Regel.

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraf 28a des Erbschaftsteuergesetzes beantragt – mit erheblichen Folgen für den Fiskus. Insgesamt wurden dadurch Steuern in Höhe von 614 Millionen Euro erlassen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor.

Die Verschonungsbedarfsprüfung ist eine Sonderregel im Erbschaftsteuerrecht. Sie ermöglicht es Erben großer Unternehmensvermögen, sich ganz oder teilweise von der Steuer befreien zu lassen, wenn sie nachweisen, dass sie die Steuer aus ihrem vorhandenen Privatvermögen nicht bezahlen können. Diese Regelung kann auch greifen, wenn Vermögen über Stiftungen übertragen wird.

Die Zahlen fügen sich in ein Bild, das die Statistik für das Jahr 2024 insgesamt zeigt: Noch nie wurde in Deutschland so viel Vermögen vererbt. Laut Daten der Finanzverwaltung erreichten Erbschaften einen Wert von 113,2 Milliarden Euro.

Dem stehen vergleichsweise geringe Einnahmen aus der Erbschaftsteuer gegenüber. Zwar setzten die Finanzämter 13,3 Milliarden Euro fest, tatsächlich vereinnahmt wurden jedoch nur 9,9 Milliarden Euro.

Ein Grund dafür sind wenige sehr große Vermögensübertragungen, bei denen umfangreiche Steuererleichterungen greifen. So wurden im Jahr 2024 in 45 Fällen mehr als 3,3 Milliarden Euro an Steuern erlassen. Statt ursprünglich festgesetzter 3,5 Milliarden Euro zahlten die Betroffenen am Ende nur rund 182 Millionen Euro.

Die Verschonungsbedarfsprüfung gilt als besonders umstrittene Regelung. Sie greift, wenn ein Unternehmen mit einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro vererbt oder verschenkt wird. Erben können dann prüfen lassen, ob ihnen die Steuer ganz oder teilweise erlassen wird. Entscheidend ist dabei nicht das geerbte Vermögen selbst, sondern das Vermögen, das der Erbe bereits vor der Übertragung besitzt.

Kritiker sprechen deshalb davon, dass sich auch sehr wohlhabende Erben vor dem Finanzamt „arm“ rechnen können. Ein häufig genutzter Weg ist etwa die Übertragung von Firmenanteilen auf eine neu gegründete Familienstiftung. Da diese zu Beginn kaum eigenes Vermögen besitzt, kann sie als „bedürftig“ gelten und die Steuer kann erlassen werden.

Auch andere Gestaltungen sind möglich: Unternehmen werden etwa auf minderjährige Familienmitglieder übertragen oder Vermögen wird vor einer Schenkung so umgeschichtet, dass kaum noch liquide Mittel vorhanden sind.

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