Denn Ehepartner haben einen hohen persönlichen Freibetrag. Sie müssen erst dann Erbschaftsteuer zahlen, wenn das Erbe mehr als 500.000 Euro wert ist. Andere geerbte Vermögenswerte – etwa Geldvermögen, Wertpapiere oder zusätzliche Immobilien – werden allerdings mitgerechnet. Wird der Freibetrag überschritten, fällt auf den darüberliegenden Betrag Erbschaftsteuer an.
Ein Beispiel: Nehmen wir an, die Immobilie des Lesers und seiner Frau wäre 800.000 Euro wert. Würde einer der Partner sterben, läge die geerbte Hälfte mit einem Wert von 400.000 Euro noch innerhalb des Freibetrags. Es fiele keine Erbschaftsteuer an. Gehören zusätzlich aber noch weitere 150.000 Euro an Vermögen zum Nachlass, müssten die 50.000 Euro, die oberhalb des Freibetrags liegen, versteuert werden.
Als Ehepartner gehört man zur Steuerklasse I. Dort beträgt der Steuersatz 19 Prozent. Die Witwe oder der Witwer müsste also 9.500 Euro Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie oder er vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist aus dem Familienheim ausgezogen wäre.
