Gericht entscheidet
Frau will trotz Millionen-Erbe Bürgergeld kassieren
Aktualisiert am 16.03.2026 – 12:48 UhrLesedauer: 3 Min.
Nach dem Tod der Mutter wird eine Frau Miterbin eines großen Nachlasses. Trotzdem fordert sie Leistungen vom Jobcenter. Das Gericht prüft genau – und zieht eine klare Grenze.
Eine Frau aus Baden-Württemberg hat trotz eines erheblichen Erbes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt – und ist damit vor Gericht gescheitert. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg machte deutlich, dass verwertbares Vermögen Hilfebedürftigkeit in der Regel ausschließt.
Nach den Feststellungen des Gerichts war die 1962 geborene Klägerin gemeinsam mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Nachlasses ihrer Mutter geworden. Zum Nachlass gehören demnach mehrere Immobilien, darunter Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus mit einem Wert von 627.000 Euro und 340.000 Euro. Außerdem umfasste das Erbe eine Eigentumswohnung, die später für 225.000 Euro verkauft wurde, eine weitere Eigentumswohnung und zwei Wertpapierdepots im Wert von 92.034 Euro sowie verschiedene Gegenstände wie Gemälde, Möbel, Münzen und ein Auto.
Für den streitigen Zeitraum von Oktober 2020 bis März 2021 habe der 64-Jährigen mindestens die Hälfte des Nachlasswerts zugestanden, heißt es in der Entscheidung des Gerichts. Insgesamt wurde die Summe ihres Erbanteils auf 642.017 Euro beziffert.
Das Jobcenter kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Frau nicht hilfebedürftig sei. Es lehnte ihren Antrag auf Leistungen als Zuschuss ab. Dagegen klagte die Frau – zunächst vor dem Sozialgericht Stuttgart und anschließend vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie habe über das Erbe zunächst nicht frei verfügen können. Die Erbengemeinschaft sei noch nicht auseinandergesetzt gewesen, zudem hätten Immobilien zunächst saniert werden müssen. Eine kurzfristige Verwertung sei deshalb nicht möglich gewesen.
Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht nur Bargeld berücksichtigt wird. Auch andere Vermögenspositionen können bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit eine Rolle spielen. Dazu zählen nach Auffassung des Gerichts der Miterbenanteil am gesamten Nachlass, Miteigentumsanteile an einzelnen Nachlassgegenständen sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Entscheidend sei, ob ein solches Vermögen grundsätzlich verwertbar ist. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dies. Bereits im streitigen Zeitraum hätten konkrete Schritte zur Auflösung der Erbengemeinschaft stattgefunden.
