Sie können auch Menschen als Erben einsetzen, mit denen Sie nicht verwandt sind. Die Erbschaftsteuer ist allerdings beachtlich.

Sie möchten Freunde, Fremde oder sehr entfernte Verwandte als Erben einsetzen? Wir informieren Sie über Ihre Möglichkeiten und das Wichtigste zur Erbschaftsteuer bei Nicht-Verwandtschaft.

Wenn Freunde und Fremde erben

Freunde und Fremde, aber auch unverheiratete, uneingetragene Lebenspartner und sehr entfernte Verwandte (beispielsweise Großnichten, Großneffen) gelten nach dem deutschen Erbrecht als nichtverwandte Erben. Das Erbe wird daher hoch besteuert.

Während bei sehr nahen Verwandten Erbschaften mit hohen Freibeträgen von 100.000 bis 500.000 Euro geschützt sind, fallen diese bei nichtverwandten Erbenden geringer aus. Nur 20.000 Euro sind von der Versteuerung ausgeschlossen.

Alles, was Sie über diesen Freibetrag hinaus vererben, müssen die Erben versteuern. Die Steuerklasse ist dabei ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des Erbes abhängig. Nicht-Verwandte gehören im Erbrecht der Steuerklasse III an. Der Steuersatz des zu versteuernden Erbes liegt bei Steuerklasse III bei 30 Prozent, wenn das Erbe bis 6.000.000 Euro beträgt, und 50 Prozent, wenn mehr als 6.000.000 Euro vererbt werden.

In manchen Situationen: Keine Erbschaftsteuer

Für gewöhnlich müssen Sie als nichtverwandter Erbe also mit einer hohen Erbschaftsteuer rechnen. Es gibt allerdings auch bei fehlender Verwandtschaft Situationen, in denen die Erbschaftsteuer wegfällt:

  • Wenn das Erbe geringer als 20.000 Euro ist, müssen Sie keine Steuern abführen.
  • Wenn Erbfallkosten entstehen, die das steuerpflichtige Erbe unter 20.000 Euro bringen, ist das Erbe ebenfalls erbschaftsteuerfrei.
  • Wenn weder der Erbende noch der Vererbende ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und es sich beim Erbe nicht um Inlandsvermögen (also beispielsweise in Deutschland stehende Immobilien) handelt.

Schenkung als Alternative

Gerade bei Nicht-Verwandtschaft kann die Erbschaftsteuer einen großen Anteil des Erbes betragen. Informieren Sie sich daher gegebenenfalls auch frühzeitig über Möglichkeiten der Schenkung zu Lebzeiten und über Steuerklassenwechsel durch Heirat oder Adoption, wenn diese Verwandtschaftsformen das Verhältnis zwischen Beerbtem und Erbendem treffender abbilden.

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