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Home » Dieses Argument zu Messdaten zählt nicht mehr
Mobilität

Dieses Argument zu Messdaten zählt nicht mehr

MitarbeiterBy MitarbeiterAugust 25, 2026
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Altes Argument zählt nicht mehr

Blitzer-Streit entschieden: Gericht schafft bundesweit Klarheit


25.08.2026 – 11:38 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Ein Polizist bei einer mobilen Geschwindigkeitskontrolle: Gewisse Daten müssen nicht zwingend vorliegen. (Quelle: Angelika Warmuth/dpa/Archivbild/dpa)

Wer geblitzt wird und gegen das Bußgeld vorgehen will, kann die Messung unter bestimmten Umständen anzweifeln. Der BGH hat nun eine entscheidende Streitfrage geklärt.

35 Kilometer pro Stunde zu schnell, 250 Euro Bußgeld: Gegen diese Strafe wehrte sich ein Autofahrer aus dem Saarland. Denn das Messgerät hatte bestimmte Daten nicht gespeichert, mit denen sich das Ergebnis nachträglich überprüfen lässt. Durfte die Messung trotzdem als Beweis gegen ihn verwendet werden?

Über diese Frage waren sich deutsche Gerichte bislang nicht einig. Während zahlreiche Oberlandesgerichte solche Messungen akzeptierten, galt im Saarland eine strengere Linie. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden – und damit bundesweit Klarheit geschaffen. Der konkrete Fall reicht bis in den Januar 2023 zurück. Das Amtsgericht St. Ingbert verhängte eine Geldbuße aufgrund von überhöhter Geschwindigkeit. Der betroffene Autofahrer ging dagegen vor, weil das verwendete mobile Messgerät die sogenannten Rohmessdaten nicht gespeichert hatte.

Was sind Rohmessdaten?

Vereinfacht gesagt entstehen Rohmessdaten während der Geschwindigkeitsmessung. Aus ihnen ermittelt das Gerät den Geschwindigkeitswert. Sind sie gespeichert, können sie dabei helfen, nachträglich zu überprüfen, wie das Messergebnis zustande gekommen ist.

Genau diese Möglichkeit fehlte im vorliegenden Fall. Das Saarländische Oberlandesgericht hielt das für problematisch, wenn keine andere gleichwertige Möglichkeit besteht, das Messergebnis zu überprüfen. Deshalb landete die Frage schließlich beim BGH.

Bundesgerichtshof urteilt: Warum die Messung trotzdem zählt

Der BGH entschied mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25): Fehlende Rohmessdaten allein machen eine Geschwindigkeitsmessung nicht unverwertbar. Das Recht auf ein faires Verfahren werde dadurch nicht verletzt.

Die Richter begründen das unter anderem damit, dass auch die Bußgeldbehörde nicht auf Daten zugreifen kann, die gar nicht gespeichert wurden. Betroffene haben zwar Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen. Behörden müssen nach Auffassung des BGH aber keine zusätzlichen Daten für eine mögliche spätere Überprüfung schaffen.

Hinzu kommt: Im verhandelten Fall war das Messgerät gültig geeicht und von einem geschulten Messbeamten nach den Vorgaben eingesetzt worden. Bei einem solchen standardisierten Messverfahren darf das Gericht grundsätzlich vom ermittelten Ergebnis ausgehen. Erst konkrete Hinweise auf einen Messfehler machen eine weitergehende Prüfung erforderlich. Damit gilt nun auch im Saarland die Linie, der die übrigen Oberlandesgerichte bereits gefolgt waren.

Kann man dennoch Einspruch einlegen?

Ja. Der BGH-Beschluss bedeutet nicht, dass sich Autofahrer nicht mehr gegen einen Bußgeldbescheid wehren können. Fehlende Rohmessdaten allein reichen dafür jedoch nicht aus.

Weiterhin können konkrete Zweifel an einer Messung vorgebracht werden – beispielsweise Fehler bei der Bedienung oder Eichung des Geräts, technische Auffälligkeiten oder Verstöße gegen die vorgeschriebenen Einsatzbedingungen.

Wer Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen will, muss außerdem die Frist beachten. Nach den vorliegenden Quellen muss der Einspruch grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingehen. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich.

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