Ja, eine Übertragungsvereinbarung muss notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein. Die Hausüberschreibung wird zudem im Grundbuch festgehalten. Lesen Sie hier, was ein Grundbucheintrag kostet.

Die pflegebedürftige Person muss ihr Eigentum nicht immer vollständig übertragen. Möglich ist auch, einen Nießbrauch oder eine Grundschuld einzutragen, die Pflegeleistungen absichert, ohne dass das Eigentum komplett den Besitzer wechselt. Ein Nießbrauchrecht erlaubt es beispielsweise, die Immobilie im Falle eines Umzugs ins Pflegeheim zu vermieten. Die Einnahmen können Sie dann nutzen, um die Pflegekosten zu tragen.

Übertragen Sie eine Immobilie gegen Übernahme einer Pflegeverpflichtung oder vereinbaren Sie gleichzeitig ein Wohnrecht, handelt es sich um eine sogenannte gemischte Schenkung. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Vertrag teils entgeltlich, teils unentgeltlich ist. Die beschenkte Person sichert zu, eine Gegenleistung in Form von Pflege zu erbringen. Sie erhält das Haus oder die Wohnung also nicht komplett geschenkt. Auch das Wohnrecht mindert den Wert der Immobilie. Für die Schenkungssteuer bedeutet das: Sie fällt niedriger aus – wenn sie überhaupt erhoben wird. Lesen Sie hier, welche Beträge bei Schenkungen steuerfrei bleiben.

Jede Schenkung verringert den Wert des Nachlasses. Dadurch sinkt auch der sogenannte Pflichtteilsanspruch anderer Angehöriger. Dieser Anspruch bedeutet, dass nahe Angehörige selbst dann noch einen Teil des Nachlasses erhalten müssen, wenn sie enterbt wurden. Das gilt für Kinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Eltern des Erblassers, wenn er keine Kinder hat, sowie Enkel oder Urenkel, wenn ihre Eltern und/oder Großeltern nicht mehr leben.

Liegt die Schenkung länger als zehn Jahre zurück, müssen die anderen Angehörigen mit dem geringeren Pflichtteil leben. Ist die Schenkung noch nicht so lange her, greift ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch – allerdings nur bei komplett unentgeltlichen Schenkungen.

Die enterbten Angehörigen bekommen dann mehr Geld, abhängig davon, wie viele Jahre die Schenkung genau zurückliegt. Ist seitdem noch kein Jahr vergangen, wird so getan, als hätte es die Schenkung nie gegeben. Danach sinkt der Wert der Schenkung, der berücksichtigt wird, mit jedem Jahr um 10 Prozent. Und mit ihm auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch.

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