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Verschenken statt Vererben: Wer zahlt die Steuern beim Depot?
Aktualisiert am 07.04.2026 – 11:43 UhrLesedauer: 2 Min.
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Steuern beim Verschenken von Wertpapieren.
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Viele Eltern denken schon zu Lebzeiten darüber nach, wie sie ihr Vermögen auf die nächste Generation übertragen können. Besonders bei Wertpapieren wie Aktien, Fonds oder ETFs kann eine frühzeitige Schenkung sinnvoll sein, etwa, um Steuern zu sparen oder die Vermögensnachfolge zu regeln.
Genau dies hat auch ein t-online-Leser getan – das Aktiendepot mit Gewinn verschenkt und nicht vererbt – und möchte nur wissen: „Müssen meine Kinder oder ich den Gewinn versteuern?“
Die gute Nachricht zuerst: „Die Schenkung selbst löst keine Einkommensteuer aus – weder bei Ihnen noch bei den Kindern“, erklärt Udo Reuß, Steuerexperte von Wiso Steuer. Bei der unentgeltlichen Übertragung der Aktien (Schenkung) liege steuerlich kein Verkauf vor, weil Sie als Schenker keine Gegenleistung erhalten, so Reuß.
Das bedeutet: Sie müssen beim Verschenken keine Steuern auf Kursgewinne zahlen. Wichtig wird es aber später – nämlich dann, wenn Ihre Kinder die Aktien verkaufen. Denn steuerlich übernehmen sie Ihre Ausgangswerte. Fachleute sprechen davon, dass die Kinder in Ihre „Fußstapfen“ treten.
Konkret heißt das: Für die Berechnung des Gewinns zählt nicht der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, sondern der ursprüngliche Kaufpreis.
Dann versteuern Ihre Kinder einen Gewinn von 25.000 Euro – also die Differenz zwischen Verkaufspreis und Ihrem ursprünglichen Kaufpreis. Dieser Gewinn zählt zu den sogenannten Einkünften aus Kapitalvermögen und wird in der Regel mit der Abgeltungsteuer besteuert.
Für Sie gilt: Sie zahlen auf diesen Gewinn keine Einkommensteuer.
