Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium (Master zählt nicht) können Sie nur begrenzt als Sonderausgaben absetzen – bis zu 6.000 Euro im Jahr. Sie wirken sich allerdings nur dann aus, wenn Sie überhaupt steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben.

Mögliche abzugsfähige Kosten sind beispielsweise:

Für eine weitere Berufsausbildung, ein Masterstudium, eine Promotion oder Habilitation sowie ein Erststudium, das Sie nach einer Berufsausbildung aufnehmen, können Sie zwar keine Sonderausgaben absetzen, dafür aber Werbungskosten.

Das hat den Vorteil, dass diese nicht nach oben begrenzt sind und zudem als Verlust in die folgenden Jahre vorgetragen werden dürfen. Das ist sinnvoll, weil die Steuerlast später im Beruf in der Regel größer ist als im Studium oder der Ausbildung – und die Werbungskosten dann zu einer höheren Ersparnis führen.

Eltern können pro Kind und Jahr 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro, als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung angeben.

Zu den Kinderbetreuungskosten zählen zum Beispiel:

Schulgeld für private Schulen wie eine Waldorfschule oder ein Internat können Sie zu 30 Prozent als Sonderausgaben ansetzen, maximal 5.000 Euro pro Kind im Jahr. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung können Sie hingegen nicht geltend machen.

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