Urteil

Krankenversicherung: Diese Frist gilt bei der Kündigung


21.07.2026 – 11:59 UhrLesedauer: 2 Min.

Stempel der Krankenversicherung (Symbolbild): Bei der Kündigung seiner privaten Krankenversicherung gilt es, auf Fristen zu achten. (Quelle: IMAGO/Zoonar.com/Erwin Wodicka/imago)

Kurz unter die Einkommensgrenze gerutscht, schon greift wieder die Versicherungspflicht. Wer dann die PKV verlässt, muss eine strikte Nachweisfrist einhalten – sonst wird es teuer.

Wer seine private Krankenversicherung kündigt, sollte sich der geltenden Fristen bewusst sein. Werden diese gerissen, ist die Kündigung nicht gültig. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München (Az: 173 C 16441/25).

Im konkreten Fall hatte ein Münchener seine private Krankenversicherung kündigen wollen, da er wieder versicherungspflichtig geworden und in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt war.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Angestellten pflichtversichert, deren Bruttolohn unter der derzeit geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Diese liegt momentan bei 6.450 Euro im Monat, wird aber jedes Jahr angepasst. Angestellte über dieser Grenze können alternativ eine private Krankenversicherung abschließen. Rutscht das Einkommen dauerhaft unter diese Grenze, sind die Angestellten wieder versicherungspflichtig. PKV-Versicherte haben in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht und können in die GKV zurückkehren.

Die private Krankenversicherung forderte den Mann daraufhin auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung über seine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung vorzulegen, anderenfalls sei die Kündigung unwirksam. Dieser Aufforderung kam der Mann jedoch erst rund ein halbes Jahr später nach.

Versicherung zweifelt Kündigung an

Die private Versicherung ging daher davon aus, dass weiter ein Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Münchener bestand und forderte von diesem die Nachzahlung ausstehender Verträge. Insgesamt schuldete der Mann der Versicherung Beiträge in Höhe von 602,70 Euro.

Das Amtsgericht München gab nun der Versicherung recht und verwies auf das Versicherungsvertragsgesetz. Hier heißt es in Paragraf 205, dass ein Versicherungsnehmer seine private Krankenversicherung kündigen kann, wenn er wieder versicherungspflichtig geworden ist. Diese Kündigung muss binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgen. Gleichzeitig ist die Kündigung unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem ihn der Versicherer hierzu aufgefordert hat.

Dieser Aufforderung war der Mann jedoch nicht nachgekommen. Entsprechend war seine Kündigung bis zum Zeitpunkt der Zusendung des Nachweises unwirksam. In der Konsequenz muss er die für den Zeitraum anfallenden Beiträge in Höhe von rund 600 Euro an die private Krankenversicherung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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