Können die Versicherungsgesellschaften nicht nachweisen, dass die Zeit für den Faktencheck wirklich nötig war, gilt die Zahlung als hinausgezögert. Fachleute sprechen auch von schleppender Regulierung. Ist das der Fall, sind die Versicherer dazu verpflichtet, den Verzugsschaden zu zahlen.

Haben Sie sich einen Anwalt genommen, müssen die Versicherer unter Umständen auch dessen Honorar übernehmen. Darauf sollten Sie aber nicht vertrauen und sich nur dann rechtlichen Beistand holen, wenn Sie grundsätzlich dazu in der Lage sind, die Anwaltskosten selbst zu tragen.

Sie müssen es weder tolerieren, dass Ihre Versicherung die Bearbeitungszeit verschleppt, noch dass sie die Leistung kürzt oder komplett ablehnt, wenn die Gründe dafür nicht nachvollziehbar sind. Je nachdem, in welcher Phase Sie eingreifen wollen, steigen Sie anders ein. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie.

Ja. Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Sonderfall, weil Sie selbst dann Leistungen von ihr erhalten müssen, wenn Sie mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind. Reagiert die Krankenkasse zudem nicht innerhalb von drei Wochen schriftlich auf Ihren Leistungsantrag, gilt dieser als bewilligt.

Verweigert sie eine Leistung, sollten Sie Widerspruch einlegen, sofern die Maßnahme medizinisch notwendig und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Bleibt auch das erfolglos, können Sie noch Klage beim Sozialgericht einreichen. Für das Widerspruchs- und das Klageverfahren selbst fallen für Versicherte keine Kosten an. Nur das Anwaltshonorar müssen Sie selbst tragen – es sei denn, Sie gewinnen, dann übernimmt die Krankenkasse die Gebühren.

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