Gericht glaubt Fernandes‘ Aussagen
Christian Ulmen scheitert mit Klage gegen „Spiegel“
08.05.2026 – 14:31 UhrLesedauer: 3 Min.
Der „Spiegel“-Artikel enthüllte die schweren Vorwürfe, die Collien Fernandes ihrem Ex-Mann macht. Christian Ulmen ging gegen den Bericht vor – ohne Erfolg.
Der „Spiegel“ enthüllte den Fall, woraufhin Ulmen sich juristisch wehrte. Vertreten wird er von der Berliner Kanzlei Schertz Bergmann. Nun hat das Landgericht Hamburg entschieden, wie in einer Pressemitteilung verkündet wird: Der „Spiegel“-Bericht ist im Großteil zulässig, nur eine Passage zu einem Gerichtsverfahren in Spanien muss das Magazin abändern.
Ulmens Anwälte reichten beim Landgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Fernandes‘ Kernvorwurf der „digitalen Vergewaltigung“ ließen sie dabei ausdrücklich unbestritten, schreibt der „Spiegel“ nach dem Urteil. Stattdessen zielten sie auf andere Aspekte des Berichts: Sie wollten dem Magazin unter anderem untersagen lassen, den Verdacht zu erwecken, Ulmen habe Deepfake-Videos von Fernandes hergestellt und verbreitet.
Außerdem sollte das Magazin nicht mehr berichten dürfen, dass Ulmen gegenüber seiner Ex-Frau körperlich übergriffig gewesen sei. Zudem beanstandeten sie die Schilderung eines Gerichtstermins in Palma de Mallorca, bei dem Ulmen gefehlt haben soll, ohne dass erwähnt worden sei, er sei nicht geladen gewesen.
Später folgten zwei weitere Anträge: Der „Spiegel“ solle auch nicht mehr über einen Vorfall im Januar 2023 auf Mallorca berichten dürfen, bei dem Ulmen Fernandes in der gemeinsamen Wohnung körperlich misshandelt und an der Flucht gehindert haben soll. Zudem sollte der Inhalt einer E-Mail nicht mehr wiedergegeben werden dürfen, in der Ulmen gegenüber seinem Anwalt eingeräumt hatte, Fakeprofile im Namen seiner damaligen Frau erstellt und darüber Pornovideos verbreitet zu haben.
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg folgte in weiten Teilen den Argumenten des „Spiegel“. Zum Verdacht der Deepfakes hielt das Gericht in seinem Beschluss fest, dieser sei „in zulässiger Weise verbreitet“ worden. Den Artikel selbst bezeichnete das Gericht als „nicht vorverurteilend“ und stellte fest, er entfalte „keine unzulässige Prangerwirkung“.











