Die rechtsextreme Partei sah ihre Versammlungsfreiheit beschnitten, wenn sie kein Feuer herumtragen darf. Die Gerichte aber erkannten eine Anspielung auf den Nationalsozialismus.

Die rechtsextreme Kleinstpartei „Die Rechte“ hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde zum Fackelverbot bei einer Demonstration vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg gehabt. Die Beschwerde der Partei, eingereicht wegen eines Vorfalls im Jahr 2017, wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Beschwerde setzte sich die Partei nicht ausreichend mit den angefochtenen Gerichtsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen auseinander, so das Urteil aus Karlsruhe. Der Protest betraf eine Demonstration, die nahezu ein Jahr nach der Besetzung der Dortmunder Reinoldikirche durch Neonazis stattfand (Az. 1 BvR 194/20).

Im Dezember 2016 hatten sich Mitglieder der Partei „Die Rechte“ im Kirchturm verschanzt. Sie hängten ein Transparent auf und zündeten Pyrotechnik auf dem Turm. Genau ein Jahr später organisierte die nordrhein-westfälische Landesgruppe der Partei eine sogenannte Mahnwache, bei der acht Fackeln entzündet werden sollten – symbolisch für die Anzahl der Menschen, die strafrechtlich verfolgt wurden nach der Kirchenbesetzung.

Aus Sorge um die öffentliche Ordnung und wegen des spezifischen Provokationspotenzials verbot die Polizei das Mitführen und Entzünden von Fackeln. Dieses Verbot wurde von den Gerichten sowohl in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als auch in Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt.

Die Gerichte urteilten, dass die Versammlung und das Fackelritual auf den Nationalsozialismus anspiele und eine Erinnerung an die Besetzung des Kirchturms wachrufe.

Gegen diese Entscheidungen legte die Partei Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein und argumentierte, dass ihre Versammlungsfreiheit verletzt sei. Allerdings stellte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend darlegte, wie das Grundrecht verletzt sein könnte. Daher wurde sie für unzulässig erklärt und nicht zur Bearbeitung angenommen.

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