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Home » BNetzA droht Netzbetreibern mit Zwangsgeld
Wirtschaft

BNetzA droht Netzbetreibern mit Zwangsgeld

MitarbeiterBy MitarbeiterMai 29, 2026
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BNetzA droht Netzbetreibern mit Zwangsgeld

Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz

Bundesnetzagentur droht Betreibern mit Zwangsgeld


29.05.2026 – 13:05 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Bundesnetzagentur (BNetzA): Die Behörde geht Verbraucherbeschwerden nach. (Quelle: IMAGO/Meike Boeschemeyer (Böschemeyer)/imago)

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Wer eine steuerbare Wärmepumpe oder Ladestation für sein E-Auto besitzt, bekommt dafür reduzierte Netzentgelte. Eigentlich. Doch einige Netzbetreiber halten diese Vorgabe nicht ein.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat zwei Netzbetreibern mit Zwangsgeldern gedroht. Grund ist, dass sie die Vorgaben aus der Festlegung zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen nicht oder nur unzureichend umgesetzt haben, erklärt die Behörde. Diese besagen, dass Netzbetreiber für bestimmte Verbrauchseinheiten zeitvariable Netzentgelte anbieten und abrechnen müssen.

Um welche Netzbetreiber es sich konkret handelt, wird nicht mitgeteilt.

Verbraucherbeschwerden über Netzbetreiber

Auslöser für die Zwangsgelder sind verschiedene Beschwerden sowohl von Verbrauchern als auch von Marktteilnehmern bei der Behörde. Demnach hatten bestimmte Unternehmen die Vorgaben zur Umsetzung reduzierter Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht oder nur unzureichend umgesetzt. Damit verstoßen die Unternehmen gegen einen Teil des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), das seit Januar 2024 bzw. April 2025 gilt. Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zählen beispielsweise bestimmte Wärmepumpen oder Wallboxen.

Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, kritisiert den Verstoß der Netzbetreiber, denn die Bundesnetzagentur mache verbindliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. „Damit werden die Niederspannungsnetze vor Überlastung geschützt und Flexibilität in der Niederspannung aktiviert.“ Dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen, ist „nicht mehr akzeptabel“, so der Behördenchef.

Laut der Meldung haben die betroffenen Netzbetreiber die Möglichkeit, die Defizite bis zum 30. September 2026 zu beheben. Sollte sich bis dahin keine Besserung ergeben, werde ein Zwangsgeld durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Darüber hinaus könnten weitere Verfahren gegen zusätzliche Netzbetreiber folgen, wenn die jeweiligen Sachverhalte aufgeklärt sind. Details dazu will die Behörde dann auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Hintergrund

Gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat die Bundesnetzagentur das Recht, bundeseinheitliche Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen festzulegen. Aus diesem Grund führte sie etwa ein, dass Betreiber von Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeichern ab Januar 2024 reduzierte Netzentgelte erhalten, wenn deren Verbrauchseinheiten steuerbar sind.

Steuerbar bedeutet, dass Netzbetreiber bei drohender Netzüberlastung die Leistung dieser Verbrauchseinrichtungen temporär reduzieren – also „dimmen“ – dürfen. Dadurch soll die Netzstabilität gewährleistet und somit ein Blackout oder Brownout verhindert werden. Bei der Drosselung werden die Geräte nicht vollständig abgeschaltet, eine Mindeststromzufuhr bleibt jederzeit gegeben. Zudem erfolgt die Drosselung nur in Ausnahmesituationen, und sie betrifft ausschließlich die angemeldete, steuerbare Verbrauchseinrichtung. Der übrige Haushaltsstrom bleibt hiervon unberührt.

Das Netzentgelt kann dabei auf drei verschiedene Arten reduziert werden: Modul 1 nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besagt, dass Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen oder Batteriespeicher unter bestimmten Umständen zu einem festen Betrag pauschal reduziert werden müssen. Modul 2 schreibt einen prozentualen Rabatt der Netzentgelte vor (60 Prozent). Modul 3 betrifft zeitvariable, tageszeitabhängige Netzentgelttarife mit drei Tarifstufen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Modul 1 und 2 gelten seit Januar 2024, Modul 3 seit April 2025.

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