EU-Richtlinie

Bis zu zehn Jahre Gehalt nachfordern – für wen das bald gilt


27.02.2026 – 09:44 UhrLesedauer: 4 Min.

Gehalt offenlegen, Geld einklagen: Eine EU-Richtlinie verschärft das Equal-Pay-Recht und kann für Unternehmen teuer werden.

Gehalt offenlegen, Geld einklagen: Eine EU-Richtlinie verschärft das Equal-Pay-Recht und kann für Unternehmen teuer werden. (Quelle: Sergii Kozii/getty-images-bilder)

Neue EU-Regeln stärken Frauen im Job: Sie können künftig leichter prüfen, ob sie benachteiligt werden und Differenzen rückwirkend einklagen.

Frauen, die erfahren, dass sie schlechter bezahlt werden als männliche Kollegen, können unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu zehn Jahre rückwirkend Gehaltsunterschiede einklagen. Darauf weist die Juristin Sarah Lincoln im Gespräch mit dem „Spiegel“ hin. Doch was heißt das konkret für Beschäftigte?

Die sogenannte Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel ist es, Lohndiskriminierung leichter nachweisbar zu machen und damit seltener.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Gehaltsspanne schon in der Stellenausschreibung

Künftig müssen Arbeitgeber bereits in der Stellenausschreibung oder spätestens vor dem ersten Vorstellungsgespräch eine Gehaltsspanne nennen. Fragen nach dem bisherigen Einkommen sind ausdrücklich untersagt. Damit soll verhindert werden, dass alte Ungleichheiten in neue Arbeitsverhältnisse mitgenommen werden.

2. Auskunft über das Durchschnittsgehalt möglich

Besonders weitreichend ist der neue individuelle Auskunftsanspruch. Beschäftigte können künftig schriftlich erfragen, wie hoch das durchschnittliche Gehalt der Kollegen ist, die eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben – aufgeschlüsselt nach Geschlecht.

Bislang war dieser Anspruch in Deutschland stark eingeschränkt und praktisch oft schwer durchzusetzen. „Frauen können erfahren, was Männer in gleicher oder gleichwertiger Position durchschnittlich verdienen“, sagt Lincoln im „Spiegel“. Diese Transparenz habe bislang gefehlt.

3. Berichtspflichten für Unternehmen

Liegt die Lohnlücke innerhalb vergleichbarer Tätigkeiten bei mindestens fünf Prozent und lässt sie sich nicht objektiv erklären, müssen Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung prüfen, woher die Unterschiede kommen – und sie gegebenenfalls beseitigen.

4. Sanktionen und vollständige Nachzahlung

Die EU-Mitgliedstaaten müssen abschreckende Geldbußen festlegen. Betroffene haben Anspruch auf vollständige Nachzahlung – inklusive entgangener Boni oder variabler Bestandteile.

Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf ausstehendes Entgelt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die betroffene Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Das bedeutet: Eine Frau, die 2026 erstmals erfährt, dass sie seit Jahren weniger verdient als vergleichbare männliche Kollegen, kann grundsätzlich bis Ende 2029 klagen.

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