Gerichtsurteil
BGH stärkt Versicherer im Storno-Streit
19.03.2026 – 15:53 UhrLesedauer: 2 Min.
Eine Kunde ärgerte sich nach Kündigung seiner Lebensversicherung über hohe Stornokosten. Vor dem Bundesgerichtshof siegte nun der Versicherer. Doch damit ist der Fall nicht zu Ende.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit um Stornoabzüge in der Lebensversicherung in weiten Teilen der Debeka recht gegeben. Die Richter befanden, dass der sogenannte kapitalmarktabhängige Stornoabzug korrekt beziffert wurde. Zudem sei die entsprechende Klausel für den Versicherten auch nicht intransparent. Der BGH hob damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz auf, das dem Versicherer die Verwendung der Klausel untersagt hatte.
Wer bei der Debeka seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, bekommt einen Rückkaufswert ausgezahlt. Der Versicherer kann davon aber neben den üblichen Stornokosten eine kapitalmarktabhängige Stornogebühr abziehen. Diese Zusatzgebühr hängt von der Entwicklung des Kapitalmarkts ab und kann bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen. Schnell können sich die Kosten somit auf mehrere Tausend Euro belaufen. Die Verbraucherzentrale Hamburg kritisiert, die Höhe der Gebühr hänge von Faktoren ab, die Verbraucher nicht prüfen könnten. Die Regelung sei somit unwirksam. So sah es auch das OLG Koblenz.
Der vierte Zivilsenat des BGH folgte dieser Einschätzung am Mittwoch nicht. Zum einen erfüllte die Klausel die im Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Anforderungen an die Bezifferung des Abzugs, wie der Senat erklärte. Die Vorschrift verlange nicht, dass der Abzug bereits zu Vertragsschluss als konkreter Betrag vereinbart werde. „Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen.“
Ziel des kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs sei gewesen, die Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu schützen, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen könnten, so die Debeka. Sie sei nur in begrenzten Zeiträumen zum Tragen gekommen und gelte zudem nur für Verträge mit bestimmten Garantieteilen in der Verzinsung. „Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagte Vorstandsmitglied Laura Müller nach dem Urteil.
Abschließend über den Fall entscheiden konnte der BGH nicht. Denn es sei bisher nicht geprüft worden, ob die umstrittenen Klauseln möglicherweise gegen das Gebot der Angemessenheit verstoßen. Das OLG Koblenz muss sich nun anschauen, ob Stornoabzüge bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals gerechtfertigt sind.
