100.000 Euro Betriebsrente: Greift die Fünftelregel?
10.03.2026 – 08:05 UhrLesedauer: 3 Min.
Senior prüft Dokumente: Welche Steuerregelung mindert die Last bei hohen Auszahlungen? (Quelle: Inside Creative House)
Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es darum, ob die Fünftelregelung für Betriebsrenten gilt.
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Ein 57-jähriger Leser erhält 100.000 Euro aus seiner betrieblichen Altersvorsorge. Gleichzeitig bezieht er eine volle, unbefristete Erwerbsminderungsrente. Die große Frage: Kann er für diese einmalige Auszahlung die sogenannte Fünftelregelung nutzen – also eine steuerliche Entlastung wegen einer atypischen Zusammenballung von Einkünften?
Der Hintergrund: Hohe Einmalzahlungen treiben durch den progressiven Steuersatz schnell die Steuerlast nach oben. Je höher Ihr Einkommen, desto höher fällt der Steuersatz aus. Die Fünftelregelung soll genau diesen Effekt mildern. Sie verteilt die Summe rechnerisch auf fünf Jahre, auch wenn das Geld komplett in einem Jahr ausgezahlt wird.
Doch gilt das auch für eine Kapitalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge?
„Eine Einmalzahlung von 100.000 Euro klingt erst einmal erfreulich. Steuerlich kann sie jedoch zu einer erheblichen Progression führen“, sagt Steuerexpertin Melanie Holz von Wiso-Steuer. „Denn wenn eine hohe Summe in einem einzigen Jahr zufließt, steigt der persönliche Steuersatz deutlich an.“
Grundsätzlich kann die Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz diese Belastung senken. „Allerdings gilt sie nur für außerordentliche Einkünfte“, erklärt Holz. „Zu denen können grundsätzlich auch bestimmte Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zählen.“
Entscheidend ist also: Handelt es sich überhaupt um solche außerordentlichen Einkünfte?
Bei externen Durchführungswegen – also etwa Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds – liegt das Geld bei einem Versicherer oder einer Versorgungseinrichtung, nicht beim Arbeitgeber. Steuerlich gelten solche Auszahlungen als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Einkommensteuergesetz. Sie unterliegen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung, also der vollen Besteuerung im Alter.