Geldwäsche
Neue Meldepflicht ab März: Was sich bei Banken ändert
27.02.2026 – 12:37 UhrLesedauer: 2 Min.
Verdachtsmeldungen müssen ab März digital und einheitlich erfolgen. Für Kunden heißt das: keine neuen Pflichten, aber womöglich mehr Nachfragen.
Ab dem 1. März wird die Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland strenger standardisiert. Dann tritt die neue Geldwäschegesetz-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft. Ihr Ziel: Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sollen schneller, einheitlicher und effizienter ausgewertet werden können.
Für Bankkunden bedeutet das keine neuen gesetzlichen Pflichten. Dennoch könnten sie indirekt spüren, dass Banken genauer hinsehen.
Kern der neuen Verordnung sind verbindliche technische Vorgaben. Je standardisierter die Daten bei der FIU ankommen, desto besser lassen sie sich automatisiert auswerten und mit anderen Informationen abgleichen. Verdachtsmeldungen müssen daher künftig bundesweit in einem strukturierten, maschinenlesbaren XML-Format übermittelt werden. Außerdem wird klar geregelt, welche Angaben eine solche Meldung enthalten muss.
Schon bisher verpflichtet das Geldwäschegesetz (GwG) zahlreiche Branchen dazu, Transaktionen zu überwachen, bei Auffälligkeiten nachzufragen und Verdachtsfälle zu melden. Das betrifft vor allem Banken und Finanzdienstleister, aber auch Versicherungen, Immobilienmakler und bestimmte Güterhändler.
Ein Verdachtsfall liegt etwa vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammen könnte, also aus einer sogenannten Vortat der Geldwäsche (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Auch Hinweise auf Terrorismusfinanzierung müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 GwG).
Für die Institute bedeutet die neue Verordnung vor allem: Prozesse anpassen, IT-Systeme modernisieren, Meldeinhalte präzisieren. Mit einer „Anfrage-Flut“ an Kunden ist nach Einschätzung von Branchenkennern zwar nicht zu rechnen. Doch wer ungewöhnliche Transaktionen tätigt, sollte darauf vorbereitet sein, Nachfragen nachvollziehbar beantworten zu können.
Bankinterne Risikosysteme schlagen unter anderem bei folgenden Konstellationen an:
In solchen Fällen kann die Bank Belege anfordern – etwa Rechnungen, Verträge, Verkaufsnachweise oder eine kurze schriftliche Erklärung zur Herkunft des Geldes.
Wichtig ist: Weder Privat- noch Geschäftskunden haben eine eigene Meldepflicht. Die Verantwortung liegt ausschließlich bei den verpflichteten Unternehmen. Wenn eine Bank allerdings einen Verdacht an die FIU meldet, darf sie den betroffenen Kunden darüber grundsätzlich nicht informieren.










