Aktualisiert am 27.03.2026 – 11:37 UhrLesedauer: 1 Min.
Was tun im Umgang mit Gehwegparkern? Wer den Bürgersteig blockiert, kann von Anwohnern gemeldet und zur Verantwortung gezogen werden. Ein Grundsatzurteil zeigt, was Autofahrer wissen müssen.
Parken auf dem Gehweg ist in vielen Städten Alltag – und eigentlich verboten. Trotzdem wird es oft toleriert, selbst wenn Fußgänger kaum noch durchkommen. Ein höchstrichterliches Urteil schafft jedoch Klarheit: Anwohner können sich wehren, wenn Fahrzeuge Gehwege blockieren.
Der Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichts legt fest: Wenn Autos Gehwege so zuparken, dass Fußgänger, Kinderwagen oder Rollstühle behindert werden, dürfen Anwohner aktiv werden. Sie haben das Recht, bei den Straßenverkehrsbehörden konkrete Maßnahmen einzufordern – etwa durch Kontrollen oder Sanktionen.
Wichtig: Das Klagerecht gilt nur für direkt betroffene Anwohner – also Menschen, die in unmittelbarer Nähe zu den blockierten Gehwegen wohnen. Die Behörden müssen nicht flächendeckend handeln, sondern dürfen nach Priorität vorgehen. Besonders betroffene Straßen können bevorzugt behandelt werden.
Das sogenannte aufgesetzte Parken – also mit zwei Rädern auf dem Gehweg – ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich durch ein Schild erlaubt ist. In vielen Städten wie Bremen wurde dieses illegale Parken bisher jedoch stillschweigend geduldet. Das Urteil zwingt Städte entgegen dieser Praxis, konsequenter durchzugreifen.
Wer sein Auto regelmäßig teilweise auf dem Gehweg abstellt, sollte seine Gewohnheiten überdenken. Bußgelder oder Beschwerden durch Anwohner sind nämlich wahrscheinlich. Auch der Versicherungsschutz kann im Schadensfall gefährdet sein, wenn das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt wurde.










