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Home » Abtreibungsgegner dürfen vor gynäkologischer Praxis demonstrieren
Deutschland

Abtreibungsgegner dürfen vor gynäkologischer Praxis demonstrieren

MitarbeiterBy MitarbeiterMärz 18, 2026
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Abtreibungsgegner dürfen vor gynäkologischer Praxis demonstrieren

Verwaltungsgericht Aachen

Urteil: Abtreibungsgegner dürfen vor Aachener Praxis demonstrieren

18.03.2026 – 19:11 UhrLesedauer: 1 Min.

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Schwangerschaftstest (Symbolbild): Abtreibungsgegener dürfen weiter in Aachen protestieren. (Quelle: Hendrik Schmidt)

Das Gericht bewertet das polizeiliche Verbot als unvereinbar mit den Grundrechten der Versammlungsteilnehmer. Das Urteil könnte Folgen für ähnliche Verfahren in NRW haben.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat das Versammlungsverbot gegen einen Abtreibungsgegner-Verein für rechtswidrig erklärt. Das Gericht gab der Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen statt.

Ende 2024 hatte die Polizei dem Verein eine Versammlung im Umkreis von 100 Metern um eine gynäkologische Praxis untersagt. Die Behörde stützte das Verbot auf das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Der Bundestag hatte das Gesetz 2024 geändert. Seitdem ist es verboten, Schwangere daran zu hindern, Beratungsangebote zu nutzen. Das Behindern beim Betreten oder Verlassen von Einrichtungen fällt darunter – bekannt als sogenannte Gehsteigbelästigung.

Laut Mitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen sind die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen. Die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verböten weder generell eine Meinungskundgebung noch eine Konfrontation Schwangerer mit den Meinungen der Teilnehmer.

Schwangere kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden in Kontakt. Sie könnten ihnen ausweichen. Bei einer derart kurzen Konfrontation handele es sich nicht um einen „Spießrutenlauf“, so das Gericht. Die Versammlung finde zudem nur einmal im Monat statt.

Nach Vereinsangaben treffen sich die Mitglieder seit 2005 einmal im Monat gegenüber der Praxis zum Gebet. Sie zeigten dabei unter anderem Bilder von zwei Föten. Frauen würden nicht aktiv angesprochen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Laut Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom September 2025 gelte keine generelle 100-Meter-„Bannmeile“ um Abtreibungseinrichtungen. Dieses Verfahren endete in zweiter und letzter Instanz zugunsten der Demonstranten.

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