Nebenwohnung
Wann Sie Steuern auf den Zweitwohnsitz zahlen müssen
Aktualisiert am 09.11.2025 – 07:49 UhrLesedauer: 3 Min.

Egal ob Studentenzimmer, Apartment am Arbeitsort oder Feriendomizil in den Bergen: Wer einen Zweitwohnsitz nutzt, muss ihn anmelden. Das kann teuer werden.
Ein Nebenwohnsitz kann viele Vorteile haben: Der Weg zur Arbeit wird kürzer, man schafft sich eine zweite Heimat oder hat eine eigene Ferienwohnung, um abzuschalten und neue Energie zu tanken. Doch solch ein Zweitwohnsitz verursacht auch Kosten.
Wir erklären, was ihn vom Hauptwohnsitz unterscheidet, wie und wo man die Nebenwohnung anmeldet und was bei der Steuer gilt.
Ein Zweitwohnsitz ist eine Wohnstätte, die Sie neben Ihrem Hauptwohnsitz nutzen. Die Hauptwohnung ist dabei laut Bundesmeldegesetz (BMG) der Ort, an dem Sie sich überwiegend aufhalten, oder – wie es im Steuerrecht heißt – der Ort für den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“. Er wird auch Erstwohnsitz genannt.
Der Unterschied ist wichtig. Denn bei Ehepartnern und berufsbedingten Zweitwohnungen ist es nicht ausschlaggebend, wie viel Zeit jemand in einer bestimmten Wohnung verbringt, sondern wo der Lebensmittelpunkt liegt.
Wer sich also ein Apartment in der Nähe seines Arbeitsplatzes zulegt, um lange Fahrtzeiten zu vermeiden, hat seinen Hauptwohnsitz auch dann bei der Familie in der anderen Stadt, wenn er sich fünf Tage die Woche in seinem Apartment aufhält. Weitere Beispiele für Nebenwohnungen sind WG-Zimmer von Studenten oder Auszubildenden und das eigene Ferienhaus.
Ja. Für jede Haupt- und Zweitwohnung besteht in Deutschland Meldepflicht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob Sie die Nebenwohnung kaufen oder mieten. Melden Sie die Zweitwohnung dauerhaft nicht an, machen Sie sich unter Umständen strafbar. Denn das kann als Steuerhinterziehung gelten. Für die Anmeldung haben Sie nach Ihrem Einzug zwei Wochen Zeit (§ 21 BMG).
Überschreiten Sie diese Frist, droht Ihnen ein Bußgeld. Allerdings sind viele Ämter so überlastet, dass Sie es oft gar nicht schaffen, einen Termin innerhalb der 14 Tage zu bekommen. Sie sollten aber zumindest guten Willen zeigen, indem Sie sich überhaupt um einen Termin innerhalb der Frist bemühen.
Wissen Sie bereits, dass Sie nicht länger als sechs Monate in der Wohnung bleiben werden, müssen Sie sich hingegen gar nicht beim Einwohnermeldeamt melden. Gleiches gilt, wenn Sie in bestimmten Gemeinschaftsunterkünften oder dienstlich bereitgestellten Unterkünften wohnen – etwa bei Soldaten oder während des Bundesfreiwilligendienstes.
Einen Zweitwohnsitz melden Sie beim Einwohnermeldeamt oder Bürgerbüro an. Das funktioniert entweder persönlich oder oft auch online. Dabei sollten Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Die Bundesregierung hat inzwischen aber auch den Weg frei gemacht für das An- und Anmelden des Wohnsitzes per Smartphone. Um diesen Service nutzen zu können, benötigen Sie einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion. Mit diesem und Ihrem Smartphone melden Sie sich dann beim zuständigen Amt an, woraufhin Sie einen Brief mit einem Code an Ihre neue Adresse erhalten. Damit melden Sie sich erneut online beim Amt an – die Registrierung ist abgeschlossen.










