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Home » Kann man sich als Rentner selbstständig machen?
Wirtschaft

Kann man sich als Rentner selbstständig machen?

MitarbeiterBy MitarbeiterNovember 8, 2025
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Kann man sich als Rentner selbstständig machen?

Arbeit trotz Ruhestand

Kann man sich als Rentner selbstständig machen?


Aktualisiert am 08.11.2025 – 07:42 UhrLesedauer: 3 Min.

Ältere Frau berät eine Kundin: Der Ruhestand muss nicht zwangsläufig das Ende des Berufsleben sein.Vergrößern des Bildes

Ältere Frau berät eine Kundin: Der Ruhestand muss nicht zwangsläufig das Ende des Berufslebens sein. (Quelle: Mariia Vitkovska/getty-images-bilder)

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Die Rente bringt oft genug Zeit für neue Möglichkeiten und Selbstverwirklichung. Doch ist eine Selbstständigkeit im Rentenalter überhaupt erlaubt?

Viele Arbeitnehmer sehnen sich der Rente entgegen: Endlich Ruhe vom Chef, endlich selbstbestimmt die Zeit verbringen. Für manch einen kann das aber auch bedeuten, seine Erfahrungen und Fähigkeiten noch mal anderweitig einzusetzen – mit einer eigenen Geschäftsidee. Doch sind Rente und Selbstständigkeit gleichzeitig überhaupt möglich? Wir zeigen, worauf Sie achten sollten.

Ja, das geht. Egal, was die Gründe für eine Selbstständigkeit im Rentenalter sind – ob Sie etwa einer bisher nicht ausgelebten Leidenschaft nachgehen, Ihre berufliche Expertise weiter nutzen möchten oder schlicht Ihre Rente aufbessern wollen – rein rechtlich spricht nichts dagegen. Und auch für die Höhe Ihrer gesetzlichen Rente hat es keine Folgen, wenn Sie sich selbstständig machen.

Seit 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, wenn Sie neben der Altersrente arbeiten. Ihre Bezüge werden also nicht gekürzt, wenn Sie Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit haben. Bis dahin konnten nur jene Rentner unbegrenzt hinzuverdienen, die die Regelaltersgrenze schon erreicht hatten. Wer hingegen vorzeitig in Rente gegangen war, musste aufpassen.

Waren Sie vor Ihrem Ruhestand klassischer Arbeitnehmer, sind Sie als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Das heißt, die Rentenversicherung behält die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent sowie die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags von Ihrer Bruttorente ein. Die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung für Sie.

Machen Sie sich nun selbstständig, hängt es vom Umfang der Tätigkeit ab, ob Sie weiterhin pflichtversichert bleiben können oder sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern beziehungsweise sich für eine private Krankenversicherung entscheiden müssen.

Handelt es sich nur um eine nebenberufliche Selbstständigkeit, können Sie in der KVdR versichert bleiben. Das ist dann der Fall, wenn Sie für Ihre Tätigkeit weniger als 20 Wochenstunden aufwenden. Beachten Sie aber: Machen Ihre Einkünfte aus der Selbstständigkeit dabei mindestens 75 Prozent an Ihrem monatlichen Gesamteinkommen aus, wird angenommen, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ist.

Gleiches gilt, wenn Sie mindestens 20 Wochenstunden mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt sind und das Einkommen daraus mehr als 50 Prozent am monatlichen Gesamteinkommen ausmacht.

Sind Sie als Rentner hauptberuflich selbstständig, können Sie sich entweder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen oder Sie wählen eine private Krankenkasse. In beiden Fällen können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen, der maximal die Hälfte der tatsächlich gezahlten Beiträge betragen kann.

Einkünfte aus einer Selbstständigkeit müssen selbstverständlich versteuert werden. Die Abgabe einer Steuererklärung ist Pflicht. Je nach Art der Tätigkeit gelten Sie als Freiberufler oder müssen ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden.

Welche Berufe als frei gelten, regelt § 18 EStG. Dazu zählt etwa die Arbeit als Berater, Dozent, Journalist, Schriftsteller, aber auch als Arzt, Rechtsanwalt oder Notar. Als Freiberufler genügt es, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Sie erhalten dann eine neue Steuernummer.

Die Einkünfte von Freiberuflern unterliegen in jedem Fall der Einkommensteuer, eventuell müssen Sie auch Umsatzsteuer erheben und abführen und eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Das gilt nicht, wenn Sie von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Dabei darf Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro. Lesen Sie hier, wie die Umsatzsteuer funktioniert.

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