In Deutschland geboren
Mit 300 PS Vater totgerast: Mann muss Deutschland verlassen
23.09.2026 – 18:08 UhrLesedauer: 2 Min.
Er raste mit 100 km/h durch eine Tempo-40-Zone und tötete einen Familienvater. Neun Jahre Haft – und jetzt noch das: Ein Gericht hat sein Schicksal endgültig besiegelt.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in letzter Instanz entschieden, den sogenannten Heilbronner Wollhaus-Raser aus Deutschland auszuweisen. Anschließend darf er acht Jahre lang nicht mehr nach Deutschland einreisen, wie die Behörde mitteilte. Damit bestätigte das Gericht ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Im Februar 2023 hatte der Mann in Heilbronn in der Wollhausstraße die Kontrolle über seinen 300 PS starken Sportwagen verloren. Mit rund 100 Kilometern pro Stunde – in einer Tempo-40-Zone – krachte er in das Auto eines 42-Jährigen. Der Mann starb in den Trümmern seines Wagens, seine Frau wurde schwer verletzt, die beiden Kinder leicht.
Totraser: Ausweisung laut Gericht „unerlässlich“
Das Landgericht hatte den in Heilbronn geborenen und aufgewachsenen Türken wegen Mordes und versuchten Mordes in drei Fällen zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal sah das Gericht Heimtücke als erfüllt an: Das Opfer habe nicht mit dem heranrasenden Wagen rechnen können. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Mannes anschließend als offensichtlich unbegründet.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ordnete daraufhin die Ausweisung an. Die Richter zeigten sich nicht davon überzeugt, dass von dem Mann keine Gefahr mehr ausgehe. Er sei wiederholt durch erhebliche Verkehrsverstöße aufgefallen. Zudem habe er „die Gründe für seine radikale Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr, die zum Tod und zu schweren Verletzungen seiner Opfer geführt hat, nicht bewältigt“. Die Ausweisung sei „für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich“.
Dagegen beantragte der Mann die Zulassung einer Berufung – ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab: Der Mann habe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch andere Zulassungsgründe ausreichend dargelegt und sich zudem nicht hinreichend mit der Begründung der Richter auseinandergesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.