Kann ich mich auch erst nach dem Tod des Partners für das Rentensplitting entscheiden?
Ja, das geht. Aber nur, wenn das Rentensplitting zu Lebzeiten von Ihnen beiden nicht zulässig war. Beantragen Sie als Hinterbliebener das Splitting allein, müssen Sie ebenfalls 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Dabei wird die Zeit vom Tod des Partners bis zum 65. Lebensjahr des überlebenden Partners in einem bestimmten Umfang zu seinen rentenrechtlichen Zeiten hinzugerechnet.
Sie können sich auch dann noch für das Rentensplitting entscheiden, wenn Sie bereits eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Doch Achtung: Wer das Splittingverfahren wählt, sichert sich für den Ruhestand eine höhere eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente, verzichtet aber dauerhaft auf die Zahlung einer Witwenrente.
Was bekomme ich bei einer Witwenrente?
Bei der Witwen- oder Witwerrente erhält der Partner, der noch lebt, einen Teil der Rente des Verstorbenen. Wie viel Geld es genau gibt, hängt davon ab, ob es sich um eine Witwenrente nach altem oder neuem Recht handelt und Sie Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente haben. Mindestens erhalten Hinterbliebene 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners – egal, ob die Ansprüche während der Ehe erworben wurden oder nicht.
Eine Witwenrente nach altem Recht gilt für Sie, wenn
- der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist
- oder der Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Eine Witwenrente nach neuem Recht gilt für Sie, wenn Sie nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen haben.
Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erwerbstätig sind und keine Kinder erziehen. Sie erhalten dann 25 Prozent der Rente Ihres gestorbenen Partners. Die Bezugsdauer der kleinen Witwenrente ist im neuen Recht auf 24 Monate begrenzt.
Die große Witwenrente wird Ihnen gezahlt, wenn Sie 47 Jahre oder älter sind, erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. Sie erhalten dann 60 Prozent der Rente Ihres Partners, wenn für Sie das alte Recht gilt, und 55 Prozent nach neuem Recht.










