Diese Regelung birgt laut Gesetzesentwurf jedoch „Missbrauchspotenzial“ und führe zu „übermäßig langen Bezugsdauern von Krankengeld“. Eine neue Krankheit soll darum künftig keine neuen Ansprüche und Fristen mehr bewirken. Stattdessen soll künftig unabhängig vom Auftreten einer neuen Erkrankung eine Höchstbezugsdauer des Krankengelds von 78 Wochen gelten.
Wer derzeit während des Krankengeldbezugs arbeitslos wird, bekommt das Krankengeld in voller Höhe weiter ausgezahlt. Da das Krankengeld in der Regel höher ist als das Arbeitslosengeld I, sieht das Bundesgesundheitsministerium hierin eine „nicht gerechtfertigte Besserstellung“. Künftig soll das Krankengeld darum auf die Höhe des Arbeitslosengelds begrenzt werden.
Für Versicherte mit nicht nur geringfügigen Erkrankungen und einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit wird die Möglichkeit geschaffen, sich teilarbeitsunfähig zu melden und Teilkrankengeld zu beziehen. Beschäftigte können sich also entscheiden, auch während einer Krankheit teilweise zu arbeiten, zu 25, 50, oder 75 Prozent. Für die restliche Zeit bekommen sie dann ein Teilkrankengeld ausgezahlt.
Die Entscheidung, ob eine Teilzeitarbeit trotz Erkrankung infrage kommt, soll der Versicherte einvernehmlich mit seinem Arzt treffen. Die Entscheidung muss also freiwillig sein. Zudem wird auch die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt.
Noch ist der Gesetzesentwurf aus dem Gesundheitsministerium jedoch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt. Dies soll bis Ende April erfolgen: Am 29. April soll das Bundeskabinett einen abgestimmten Entwurf beschließen, der anschließend noch durch den Bundestag gehen muss. Änderungen an den derzeitigen Vorschlägen sind also noch möglich.









