Das Gericht befand zudem, dass der Zahnarzt die Nachbesserung nicht von sich aus anbieten müsse. Es liege vielmehr in der Verantwortung des Patienten, eventuelle Beschwerden und Änderungswünsche mitzuteilen.
Wenn es um Zahnersatz geht, haben Zahnärzte nicht nur die Pflicht, sondern auch ein Recht, bei Problemen den Patienten weiterzubehandeln. Das Recht erlischt erst, wenn eine Nachbesserung dem Patienten nicht mehr zuzumuten ist, beispielsweise weil der Zahnarzt die Mängel nicht in einer angemessenen Frist beheben kann.
Wenn der Zahnarzt keine Abhilfe leisten kann oder eine Weiterbehandlung verweigert, sollten Patienten ihre Krankenkasse kontaktieren. Diese erstellt ein Gutachten vom Zahnersatz. Bestätigt dieses die Mängel, haben die Patienten ein Anrecht auf Nachbesserung oder gar eine Neuanfertigung – dann auch in einer anderen Zahnarztpraxis.
Wechselt ein Patient aber von sich aus während einer nicht abgeschlossenen Behandlung, ohne seinem Zahnarzt eine Nachbesserungschance einzuräumen, kann er kein Schmerzensgeld wegen mangelhaften Zahnersatzes verlangen.










