Urteil zum Rundfunkbeitrag
ARD und ZDF: Sieben Kläger scheitern mit Vorwurf gegen Öffentlich-Rechtliche
Aktualisiert am 21.04.2026 – 18:19 UhrLesedauer: 2 Min.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland berichtet ausgewogen – so sieht es das Gericht. Die Klagen mehrerer Kläger bleiben damit erfolglos.
ARD und ZDF seien „linksgrün versifft“, heißt es oft von Kritikern, sie berichten einseitig und verschwenden Geld: Mit diesen Vorwürfen zogen sieben Privatpersonen vor den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg. Sie wollten den Rundfunkbeitrag nicht mehr zahlen. Sind jedoch gescheitert, wie am Dienstag bekannt wurde. In einem Punkt allerdings stellten sich die Richter gegen eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Gericht stellte fest, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch sein Angebot in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung in voller Breite abdecke. Mängel bei Vielfalt und Ausgewogenheit seien im Programm nicht feststellbar.
Die Kläger hatten sich konkret gegen Bescheide des Südwestrundfunks (SWR) gewandt, der rückständige Beiträge eingefordert hatte. In den Verhandlungen hatte ein Kläger die Kritik deutlich formuliert: Man bekomme von den Öffentlich-Rechtlichen bei nahezu allen gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen nur Einheitsbrei serviert, sagte er vor Gericht. Der Rundfunk bevorzuge einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen. Einer der Kläger bemängelte, dass die AfD als größte Oppositionspartei im Bundestag nicht angemessen berücksichtigt werde. Ein weiterer hatte die Verletzung christlicher Grundwerte angeprangert.
Die Anwälte der sieben Kläger hatten darüber hinaus hohe Gehälter von Führungspersonen und systematische Geldverschwendung ins Feld geführt. Doch auch das: erfolglos. Die Finanzierung des Rundfunks beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weshalb diese Frage der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte entzogen sei.
Grundlage der Verhandlung war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in der Vergangenheit für Aufsehen gesorgt hatte. Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit im Gesamtangebot „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ würden. Unzufriedene Beitragszahler müssten dies mit einem Gutachten belegen. Der VGH ließ nun anklingen, dass diese Hürde zu hoch angesetzt sei. Von Beitragszahlern könne nicht verlangt werden, ein derart aufwendiges und teures Gutachten vorzulegen. Viel mehr sei der Gesetzgeber in der Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob der Rundfunk eine breite Meinungsvielfalt abbilde.










