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Home » 20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?
Politik

20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?

MitarbeiterBy MitarbeiterJuni 9, 2026
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20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?

Diskriminierung verboten

20 Jahre Gleichbehandlungsgesetz: Ziel erreicht oder nicht?

Aktualisiert am 09.06.2026 – 04:00 UhrLesedauer: 4 Min.

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Eine Frau, die mit ihrem pakistanischen Namen keinen Besichtigungstermin für eine Mietwohnung erhielt, klagte unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfolgreich auf Schadenersatz. (Archivfoto) (Quelle: Philipp von Ditfurth/dpa/dpa-bilder)

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Das Gleichbehandlungsgesetz gibt es seit zwei Jahrzehnten. Doch reicht der Schutz vor Diskriminierung im Alltag wirklich aus? Die Debatte um die Reform zeigt, wie unterschiedlich die Meinungen sind.

Das zentrale deutsche Bundesgesetz gegen Diskriminierung wird diesen Sommer 20 Jahre alt. Die unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, lädt anlässlich des Jubiläums des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu einem Festakt ein. Doch wie steht es in Deutschland im Jahr 2026 tatsächlich um die Gleichbehandlung? Dazu, ob das AGG, das einst nur auf Druck aus Brüssel geschaffen wurde, heute effektiven Schutz vor Benachteiligung bietet, gibt es geteilte Auffassungen.

Warum wurde das Gesetz damals beschlossen?

Die treibende Kraft hinter dem AGG, das am 18. August 2006 in Kraft trat, war die Europäische Union. Da Deutschland mit der Umsetzung von EU-Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung im Verzug war, drohten hohe Bußgelder. Vor allem aus den Reihen der Union gab es Bedenken gegen das Gesetz, das unter anderem diskriminierende Stellenausschreibungen und Benachteiligung bei der Vermietung von Wohnraum verhindern soll. Ein Argument damals: Es drohe ein Eingriff in die Vertragsfreiheit.

Jahresbericht 2025 der AntidiskriminierungsstelleVergrößern des Bildes
Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, hält die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbahandlungsgesetzes (AGG) für nicht ausreichend. (Archivfoto) (Quelle: Britta Pedersen/dpa/dpa-bilder)

Wer kann sich auf das Gesetz berufen?

Jeder, der benachteiligt wird – etwa in der Arbeitswelt oder beim Kauf beziehungsweise beim Mieten einer Wohnung. Eine Benachteiligung gemäß AGG liegt vor, wenn ein Mensch aufgrund der ethnischen Herkunft, des Alters, des Geschlechts, aufgrund von Behinderungen, der Religion oder seiner sexuellen Identität eine „weniger günstige Behandlung erfährt“ als jemand anderes in einer vergleichbaren Situation. Auch Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr zu setzen, umfasst das Gesetz.

Erfüllt das AGG seinen Zweck?

Ja, wenn auch aus Sicht einiger Fachleute nicht in ausreichendem Maße. Wer diskriminiert wird, kann dagegen zivilrechtlich vorgehen und erhält gegebenenfalls eine Entschädigung. Für Klagende ist es allerdings oft schwer, den Nachweis zu führen. Wie will etwa ein schwules Paar beweisen, dass der Grund für die Absage des Vermieters ihre Homosexualität ist? Oder womit soll ein Mann mit türkischem Pass belegen, dass ihn der Personalchef aufgrund seiner Herkunft nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen hat?

„Menschen werden schon allein aufgrund ihres Nachnamens von Mietverhältnissen ausgeschlossen, und es ist nur schwer sichtbar zu machen und somit Ungleichbehandlung nachzuweisen“, sagt Sonja Kosche vom Verein Pro Sinti und Roma, die Betroffene aus Baden-Württemberg berät. Auch gegen das Vorurteil, Sinti und Roma seien „schulfern“, sei schwer anzukommen.

Eine erfolgreiche Klage sorgte im Januar für Schlagzeilen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Wohnungssuchende, die wegen ihres pakistanischen Namens von einem Makler bei Besichtigungsterminen diskriminiert wurde, eine Entschädigung von 3.000 Euro erhält. Die in Deutschland geborene Frau hatte zunächst keinen Besichtigungstermin erhalten. Um die Diskriminierung zu belegen, hat sie den Makler unter Nennung eines deutsch klingenden Namens erneut kontaktiert und dann Termine erhalten.

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